Satzung

des

Vereins ZeitRäume Bodenstedt e. V.

 

§ 1

Vereinsname und Sitz

 

1.

Der Verein führt den Namen: „ZeitRäume Bodenstedt e. V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.

Sitz des Vereins ist Vechelde.

§ 2

Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Museums „ZeitRäume Bodenstedt“. Er führt hierzu in Ergänzung der Dauerausstellung Rahmenprogramme, Sonderausstellungen, Vorträge und Diskussionen durch und ergreift dazu alle ihm zur Erreichung des Vereins-zwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2011.

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.


 

2.

Über den schriftlichen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

3.

Die Mitgliedschaft endet:

            a)  mit dem Tod des Mitglieds,

            b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden; sie ist nur
                zum Schluss eines Kalenderjahres und Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
                Monaten zulässig,
            c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

4.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.    der Vorstand,

2.    der Wissenschaftsbeirat,

3.    die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Vorstand

1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Schriftführer.

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand je angefangene 50 Vereinsmitglieder um jeweils einen Beisitzer erweitern.

Der Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

In der konstituierenden Sitzung wählt die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Gründungsvorstandes auf die Dauer von drei Jahren, um in der Folgezeit alternierende Vorstandswahlen zu gewährleisten und die Vorstandslosigkeit des Vereins zu vermeiden.

§ 8

Wissenschaftsbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Wissenschaftsbeirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in historischen museumswissenschaftlichen Fragen zu beraten. Er besteht aus einem Vertreter der Eigentümerin des Museumsgebäudes, einem Vertreter der Denkmalschutzbehörde sowie mindestens drei weiteren Beiratsmitgliedern.


§ 9

Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung in Schriftform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und ggf. das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

2.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

            a) Genehmigung des Haushalts für das kommende Geschäftsjahr,
            b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
            c) Wahl des Vorstandes und des Wissenschaftsbeirates,
            d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
            e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

            f) Beschlüsse über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den
                Vorstand,
            g) Beschlüsse über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen.

3.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.


4.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in Protokollform schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie tragen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift.

 

Für Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vereins. Ist nicht die Mehrheit der Mitglieder des Vereins in der Versammlung anwesend, so soll bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats zu dem Beschlussvorschlag erneut die Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 10

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge und jeweils zum 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

§ 11

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vechelde, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung der Erforschung und Darstellung der Geschichte der Gemeinde Vechelde und ihrer Ortschaften zu verwenden hat.

 

§12

Geschlechterneutralität

 Die im Satzungstext enthaltenen männlichen Funktionsbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.

 

§13

Salvatorische Klausel

 Sollte eine der vorstehenden Regelungen zu Beanstandungen durch das Registergericht oder die Finanzbehörde führen, so ist der Vorstand ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, die den Sinn und Zweck der beanstandeten Regelungen erhalten und in rechtlich zulässiger Weise erreichen lassen.

 

 

Kreisheimatbund Peine
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